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Deutscher Adelsverband §1 – Abgrenzungund Erläuterung Adelsname (A) = Einem adeligen Titel gleich erscheinender Name, z.B. Markenname, Künstlername usw. Die IFAA-Norm ist ein rechtlich geschützter Markenname und bezeichnet die eindeutige Klassifizierung zur Unterscheidung und Definition von Adelsnamen und Adelstiteln. Die IFAA-Norm bietet die geprüfte Grundlage für eine Begutachtung der rechtlichen Führbarkeit von Adelsnamen und Adelstiteln nach Landesgesetz und internationalem Recht. Das Recht zur Führung des Siegels “Zertifiziert nach IFAA-Norm” erhalten ausschließlich Träger von Adelsnamen, die den Grundsätzen der IFAA-Norm folgen. Dies schafft Transparenz in der Nutzung der Adelsnamen und sichert dem Träger adeliger Namen Rechtssicherheit zu. Zusätzlich vergibt der Adelsverband IFAA Qualitätssiegel an Namensträger adeliger Namen, wenn diese Adelsnamen nachweislich verbunden sind mit Maßnahmen zum Erhalt historischer Kulturgüter, Naturschutzprojekten und humanistischen Hilfsprojekten. §2 – Adelsnamen nach IFAA-Norm Das IFAA-Institut beurteilt die im Folgenden aufgelisteten Namen als Adelsnamen, Beurteilungskennung: A Adelsnamen sind Namen, deren Bestandteil eines der folgenden Adelsprädikate enthält:
Beispiele für Adelsnamen nach der IFAA-Norm: Peter Mustermann Graf von Burgheim ist ein Adelsname, da der Name das Adelsprädikat “Graf” beinhaltet. Baron von Münchhausen ist ein Adelsname, da er das Prädikat “Baron” beinhaltet. Richard Freiherr von Weizsäcker ist ein Adelsname, da er das Adelsprädikat “Freiherr” beinhaltet. Abgrenzung: Bei der Beurteilung von Adelsnamen ist es nicht erheblich, ob der Name heraldisch zu belegen ist oder in historischen Vereinsbüchern wie dem Genealogische Handbuch des deutschen Adels (GHdA – ehemals Gotha) verzeichnet ist, sondern wirksam ist lediglich, dass der Träger des Namens die Führung des Adelsnamens nachweist, z.B. durch Vorlage einer rechtskräftigen Übertragungsurkunde der Namensrechten durch den Namenseigner (z.B. Patenturkunde, Mitgliedsbescheinigung eines Künstlerverbandes bei Künstlernamen usw.) oder durch Vorlage der Kopie des Personalausweises bei Trägern von Adelsnamen als Familiennamen oder Künstler/Ordensnamen. Der Nachweis adeliger Herkunft nach Beweislage durch historische Dokumente ohne Nachweis der Führung des Namens nach aktuellem Deutschen Namensrecht reicht zur Namensbewertung nicht aus. Zum Beispiel bedeutet der Verweis im Gotha auf Verwandtschaft mit einem dort aufgeführten Grafen nicht das Recht zur Führung eines Adelsnamens, wenn die betroffene Person melderechtlich nicht als Graf geführt wird, der Familienname also das Prädikat “Graf” nicht enthält. Andersherum berechtigt die melderechtliche Namensführung im Personalausweis als z.B. “Graf von Musterburg” die Führung des Namens als Adelsnamen nach IFAA-Norm und Deutschem Namensrecht, auch wenn die Person nicht im Gotha geführt ist - z.B. weil adoptiert oder angeheiratet und vom VdDA nicht anerkannt wurden. In gleicher Weise wie die Führung eines adligen Familiennamens berechtigt die Führung eines erwählten Künstlernamens, z.B. “Graf von Musterburg”, die Führung des Namens als Adelsname, da er der IFAA-Norm entspricht und zugleich nach Deutschem Recht als Pseudonym öffentlich und auch im Rechtsverkehr zu verwenden ist. Ein Name mit dem bloßen Namensbestandteil “von” kann nicht als Adelsname gewertet werden, da hier kein Adelsprädikat vorhanden ist. So wird nach IFAA-Norm der Name “Max von Musterburg” nicht mit der Beurteilungskennung A gewertet, sondern der Name bleibt bürgerlich prädikatiert, ist also kein Adelsname. Es handelt sich hier also ausschließlich um Namensbeurteilungen unter Maßgabe der Bestandteile adliger Prädikate nach obenstehender Tabelle und Tabellen-Ergänzungen im Rahmen der Führbarkeit nach Deutschem Namensrecht. §3 – Adelstitel nach IFAA-Norm Das IFAA-Institut beurteilt die im Folgenden aufgelisteten Namen als Adelstitel, Beurteilungskennung: ( A+ ), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Eine internationale Nobilitierung durch ein Königshaus, dem Vertreter eines Königshauses, einem Sultanat oder einem Vertreter eines Sultanates, ist als Würdigung nach Landesrecht zu beurteilen und kann im Adelsverband bei der Begutachtung des Adelsnamens bewertet werden (Beurteilungskennung A+, bedeutet aktiver Adelstitel). Ebenso beurteilt der Adelsverband neuzeitliche Nobilitierungen durch weltweit existierende Königshäuser und Sultanate gleichwertig mit historischen Nobilitierungen der Vorfahren von alten Deutschen Adelsgeschlechtern. Als gleichwertig ist das formelle Anerkennungsschreiben von heraldischen Abkömmlingen ehemaliger Deutscher Königsfamilien zu bewerten, das dem begünstigten Namensträger in Form des Adelspatentes „Souvereign Letters Patent of Recognition and Confirmation of Noble Title“, die Führung eines Adelstitels nach IFAA-Norm anerkennt. Abgrenzung zur rechtskonformen Führbarkeit von Adelstiteln in Deutschland: Adelstitel in Deutschland: Der Adelstitel gab den Rang eines Adligen in der gesellschaftlichen Hierarchie an. Viele Adelstitel waren ursprünglich bloße Funktionsbezeichnungen. Adelstitel gehören seit Ende des Ersten Weltkriegs 1918 in Deutschland und Österreich der Vergangenheit an. Sie wurden in Deutschland 1919 durch die Weimarer Reichsverfassung abgeschafft und durch Landesrecht als Bestandteil des Nachnamens überführt. Ein Standesrecht besteht bei geführten Adelstiteln nicht mehr. Ein Adelstitel ist also ein Namensbestandteil eines Adelsnamens geworden und die Führung dieses Titels ist nach Deutschem Recht dem Namensrecht eingegliedert. Das Namensrecht ist als absolutes Recht ist in Deutschland in § 12 BGB geregelt. Es erlischt mit dem Tod des Betreffenden. Namensrechtlich ist zwischen dem Adel als Namensbestandteil und dem Adel als Stand zu unterscheiden. Namensbestandteil: Im Deutschen Reich wurden 1919 mit Art. 109 Abs.3 der Weimarer Verfassung die Vorrechte des Adels abgeschafft. Ehemalige Titel gelten seitdem als Namensbestandteil und können nicht mehr verliehen werden. Hierbei wird bei Frauen die weibliche Form des Titels verwendet, der Nachname existiert also ausnahmsweise in zwei oder drei unterschiedlichen Versionen. Männliche Nachkommen heißen somit zum Beispiel „Freiherr von“, weibliche „Freiin von“. Bei einem Ausländer, dessen Heimatstaat den Adel ebenfalls als Namensbestandteil führt, findet die Adelsbezeichnung auch in Deutschland über Art. 10 EGBGB Beachtung. Hat ein ausländischer Staat die Adelstitel vollständig aberkannt und erwirbt ein Ausländer, der diesem Staat angehörte, die deutsche Staatsangehörigkeit, bleibt der Verlust eines adeligen Namensbestandteils nach seinem vormaligen Heimatrecht wegen der Identitätswahrenden Wirkung des Statutenwechsels weiterhin rechtsgültig. Adelsstand: Verleiht ein ausländischer Staat Adelstitel als Standesmerkmale, so berührt das nur das öffentliche Recht dieses Staates. Wird ein Deutscher durch eine ausländische Macht in den Adelsstand erhoben, gelangt er deshalb in Deutschland nicht zu einem adeligen Familiennamen. Gleichsam ist die Anerkennung eines Deutschen Adelsnamens durch ein ausländisches Königshaus oder Sultanat eine Ehrung und Anerkennung nach Recht des Verleihungslandes, die das Deutsche Namensrecht nicht berührt und auch nicht die Möglichkeit eröffnet, den Familiennamen zu ändern.. Zusammenfassung: Adelstitel bezeugen in Deutschland keine Standesmerkmale mehr, dies gehört der Geschichte an. Die Prädikatierung eines Adelsnamens mit Standesrechten oder Ehrungen ausländischer Königshäuser oder Sultanate bedeuten immer eine Nobilitierung, Anerkennung oder Ehrung nach Recht des betreffenden Staates, in jedem Fall aber ohne Rechtswirkung in Deutschland. Ein Adelstitel ist kein Titel im Sinne eines akademischen Grades, wie z.B. dem Dr.-Titel, einer Amts- oder Dienstbezeichnung, Titeln oder Würden des öffentlichen Rechts usw. deren unberechtigte Führung unter die Strafvorschrift §132a Strafgesetzbuch fällt. §4 – Erläuterungen zur Bezeichnung “Neuer Adel” in Deutschland Der Begriff “Neuer Adel” ist in der IFAA-Norm des Adelsverbandes als wichtige Differenzierungsgröße zur Unterscheidung der Adelsattribute von Adelsnamensträgern eindeutig definiert und richtet sich nach den Vorgaben des Melderechtesrahmengesetzes MRRG. Die Abgrenzung erfolgt zudem unabhängig vom Deutschen Namensrecht zum “Historischen Adel”, der den Grundlagen heraldischer Aufzeichnungen und Registern historischer Adelsverbände folgt. [ Beispiele ] Träger von Adelsnamen/Adelstiteln können nicht gleichzeitig dem Neuen Adel und dem Historischen Adel angehören, obschon Träger historischer Adels-NAMEN auch dem Neuen Adel angehören können, nämlich in dem Fall der Ablehnung von Trägern historischer Adelstitel zur Aufnahme in historische Adelsverzeichnisse (z.B. dem GHdA, Gotha usw.). Historische Adelsverbände lehnen die Neuaufnahme von Familiennamensträgern, die einen historischen Adelstitel zum Beispiel durch Heirat oder Adoption erlangt haben (fast) immer ab, da diese ohne in direkter männlicher Abkunft stehend dem Historischen Adel nicht angehören. Die Bezeichnung “Neuer Adel” trifft ausschließlich für Adelsnamensträger zu, die diesen Namen auch tatsächlich im Melderegister, und damit im Personalausweis eingetragen führen. Dies kann als Familienname dargestellt sein (z.B. neuzeitliche Adoptionen oder Heirat ohne Eintragung in hist. Adelsverzeichnissen oder dem Gotha) oder in Form der Führung eines meldebehördlich erfassten Ordens/Künstlernamens. Wird ein Adelsname als Personenmerkmal im Rechtsverkehr gebraucht, der nicht behördlich registriert ist, sind getätigte Rechtsgeschäfte anfechtbar und unter Umständen kann im Einzelfall der Vorwurf der Hochstapelei und Irreführung berechtigt sein. Die Führung von Adelsnamen im internationalen Gebrauch und die Beurteilung vom Adelsstatus nach IFAA-Norm des Adelsverbandes ist analog dazu anzuwenden. Folgende Merkmalskombinationen sind möglich: § 4.1 Die Klassifizierung Neuer Adel (A) / (A+) ist möglich. Mitglieder des Neuen Adels werden im Adelsregister des Adelsverbandes geführt. Analog zur Habndhabung des VdDA werden im Adelsregister auch in Ausnahmefällen begründete Eintragungen nach Entscheidung des Gutachterausschusses vorgenommen und veröffentlicht. § 5 – Erläuterungen zur Bezeichnung “Historischer Adel” in Deutschland Der historische Adelsname war eine Herkunftsbezeichnung, bezogen auf den Familienstammsitz. Bei Orts- oder Besitzwechsel änderte man auch den Namen – so wurden aus Grafen von Arnstein die Grafen von Barby, als diese die Herrschaft über die Burg Barby übernahmen. Manchmal hängte man den neuen Besitz auch als zusätzlichen Namensbestandteil an („von“ Stein „zum“ Altenstein). Erst im Laufe der frühen Neuzeit, parallel zur Entstehung moderner Familiennamen wurde das „von“ zu einem vom Besitz unabhängigen, während das „zu“ ein vom Besitz abhängiges Adelsprädikat blieb. Wurden später in Deutschland durch Nobilitierung aufgrund von Verdiensten auch bürgerliche zu adligen Namen (von Goethe, von Schiller usw.), behielt man im Reichsadel und in Österreich die Tradition bei, dass meist eine (Pseudo-) Ortsbezeichnung im Adelsnamen geführt werden soll (zum Beispiel Fischer von Erlach). Der Adelsverband differenziert zwischen den neuzeitlichen Ergänzungen des Familiennamens mit Adelsnamen bzw. Adelsprädikaten durch im MRRG (Melderechtsrahmengesetz Deutschland) gegebene Optionen durch Heirat, Adoption oder die Führung von Ordens/Künstlernamen (neuer Adel) und historischen Adelsnamen, die durch Geburt (historischer Adel) ererbt sind. §6 – Prädikat „Zertifiziert nach IFAA-Norm“ Das Recht zur Führung des Siegels “Zertifiziert nach IFAA-Norm” erhalten ausschließlich Träger von Adelsnamen, die den Grundsätzen der IFAA-Norm folgen. Dies schafft Transparenz in der Nutzung der Adelsnamen und sichert dem Träger damit Rechtssicherheit zu. §7 – Prädikat „Qualitätssiegel nach IFAA-Norm“ Der Adelsverband IFAA vergibt Qualitätssiegel an Namensträger adeliger Namen, wenn diese Adelsnamen nachweislich verbunden sind mit Maßnahmen zum Erhalt historischer Kulturgüter, Naturschutzprojekten und humanistischen Hilfsprojekten. Der Empfänger der Auszeichnung “Qualitätssiegel IFAA” hat nachprüfbar belegt, dass der verwendete Adelsname maßgeblich für diese Ziele steht. Die Gemeinschaft der jeweiligen Adelsnamensträger sind damit nachweisbare Förderer der entsprechenden Projekte. Das Qualitätssiegel IFAA wird widerruflich verliehen und der Gutachterausschuss des Adelsverbandes hat das jederzeitige Recht auf Aberkennung der Auszeichnung, wenn nach Prüfung die Voraussetzungen zur Führung nicht mehr gegeben sind. Das IFAA-Qualitätssiegel zeichnet Unternehmen oder Privatpersonen aus, die sich aktiv für die Erhöhung humanistischer Werte unter dem Markenzeichen eines Adelsnamens profiliert hat. Das „Qualitätssiegel“ und das Siegel „Zertifiziert nach IFAA-Norm“ ist beim Adelsverband schriftlich zu beantragen, §8 – Zweck der IFAA-Norm Der Adelsverband IFAA bestärkt mit der IFAA-Norm die Maßgabe des Deutschen Grundgesetzes, wonach jeder Mensch gleiche Rechte hat und jeder Mensch unabhängig von seinem Geburtsstatus frei entscheiden kann, welche Ideologien und Traditionen er in seinem Leben vertritt und nach außen trägt. Die IFAA-Norm artikuliert die rechtskonforme Führbarkeit von Adelsnamen, die im öffentlichen Meinungsbild bis dato nur bestimmten elitären Kreisen zugänglich sind. Die Beurteilung des Adelsstatusses erfolgt nach IFAA-Norm ausschließlich nach empirischen Befunden bezüglich historischer Adelsstatuten und neuzeitlicher, im Verleihungsland angewendeter Adelsrichtlinien, unabhängig vom sozialen Status des Begünstigten. Die Bewertung eines Adelnamens nach IFAA-Norm als Adelstitel (A+) dient ausschließlich der Klassifizierung und hat demzufolge nur beschreibenden Charakter ohne Rechtswirkung und Standeserhebung.
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